Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Software-as-a-Service-Leistungen der RISE Technologies GmbH

Allgemeine Geschäfts-
bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Software-as-a-Service-Leistungen der RISE Technologies GmbH

Vertragsgegenstand

Die RISE Technologies GmbH, Sophienstraße 1, 51149 Köln (nachfolgend „RISE“ genannt) bietet eine App- und browserbasierte Softwarelösung, um die Zusammenarbeit zwischen technischen Außendienstmitarbeitern sowie Betreibern von Maschinen und Anlagen und dem Helpdesk einfacher und effizienter zu machen, insbesondere um Außendienstmitarbeiter sowie Betreibern von Maschinen und Anlagen zu unterstützen (nachfolgend „RISE Lösung“ genannt).


Der Umfang der von RISE im Einzelnen geschuldeten Leistungen ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Angebot inklusive Leistungsbeschreibung, sowie ggf. zusätzlichen schriftlichen Vereinbarungen zwischen RISE und dem Kunden. Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Bestandteil des zwischen RISE und dem Kunden geschlossenen Vertrages, wenn RISE diesen nicht ausdrücklich widerspricht.


Die Nutzung der RISE Lösung erfolgt grundsätzlich durch den Kunden oder durch Kunden oder Partner des Kunden, die die RISE Lösung zu Zwecken dieses oder des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages nutzen. Im Einzelfall können RISE und der Kunde sich auf zusätzliche von RISE zu erbringende Leistungen einigen.


Sollte der Kunde seinen Kunden oder Partnern die Nutzung der RISE Lösung ermöglichen, wird er diese verpflichten, die RISE Lösung ausschließlich in Übereinstimmung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu nutzen. Der Kunde wird seinen Kunden und Partnern keine weitergehenden Rechte einräumen als er selbst nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhält.


Der Kunde erhält Zugang zur RISE Lösung sowie Downloadlinks zu angeschlossenen Apps.


RISE setzt eine Firewall ein, um so unberechtigte Zugriffe auf die Daten des Kunden und die Übermittlung schädigender Daten, insbesondere Viren, zu verhindern bzw. zu unterbinden, soweit dies mit angemessenem wirtschaftlichem und technischem Aufwand möglich ist. Es ist dem Kunden jedoch bekannt, dass ein vollständiger Schutz vor schädigenden Daten und unberechtigten Zugriffen auf die Daten des Kunden nicht möglich ist. Falls eine Gefährdung auf andere Weise nicht technisch und wirtschaftlich angemessen und erfolgversprechend beseitigt werden kann, ist RISE berechtigt, mit schädigendem Inhalt versehene Daten des Kunden zu löschen. RISE wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten.

Vertragsgegenstand

Die RISE Technologies GmbH, Zugasse 23, 50678 Köln (nachfolgend „RISE“ genannt) bietet eine App- und browserbasierte Softwarelösung, um die Zusammenarbeit zwischen technischen Außendienstmitarbeitern sowie Betreibern von Maschinen und Anlagen und dem Helpdesk einfacher und effizienter zu machen, insbesondere um Außendienstmitarbeiter sowie Betreibern von Maschinen und Anlagen zu unterstützen (nachfolgend „RISE Lösung“ genannt).

Der Umfang der von RISE im Einzelnen geschuldeten Leistungen ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Angebot inklusive Leistungsbeschreibung, sowie ggf. zusätzlichen schriftlichen Vereinbarungen zwischen RISE und dem Kunden. Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Bestandteil des zwischen RISE und dem Kunden geschlossenen Vertrages, wenn RISE diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

Die Nutzung der RISE Lösung erfolgt grundsätzlich durch den Kunden oder durch Kunden oder Partner des Kunden, die die RISE Lösung zu Zwecken dieses oder des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages nutzen. Im Einzelfall können RISE und der Kunde sich auf zusätzliche von RISE zu erbringende Leistungen einigen.

Sollte der Kunde seinen Kunden oder Partnern die Nutzung der RISE Lösung ermöglichen, wird er diese verpflichten, die RISE Lösung ausschließlich in Übereinstimmung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu nutzen. Der Kunde wird seinen Kunden und Partnern keine weitergehenden Rechte einräumen als er selbst nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhält.

Der Kunde erhält Zugang zur RISE Lösung sowie Downloadlinks zu angeschlossenen Apps.

RISE setzt eine Firewall ein, um so unberechtigte Zugriffe auf die Daten des Kunden und die Übermittlung schädigender Daten, insbesondere Viren, zu verhindern bzw. zu unterbinden, soweit dies mit angemessenem wirtschaftlichem und technischem Aufwand möglich ist. Es ist dem Kunden jedoch bekannt, dass ein vollständiger Schutz vor schädigenden Daten und unberechtigten Zugriffen auf die Daten des Kunden nicht möglich ist. Falls eine Gefährdung auf andere Weise nicht technisch und wirtschaftlich angemessen und erfolgversprechend beseitigt werden kann, ist RISE berechtigt, mit schädigendem Inhalt versehene Daten des Kunden zu löschen. RISE wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten.

Nutzung der RISE Lösung durch den Kunden selbst ("SaaS")

RISE stellt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrages die RISE Lösung internetbasiert zur Nutzung zur Verfügung. Der Quellcode (Source-Code) der RISE Lösung ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.

RISE stellt dem Kunden die technische Möglichkeit und Berechtigung zur Verfügung, auf die RISE Lösung, die auf einem zentralen Server bei RISE oder einem Hosting-Partner von RISE innerhalb Deutschlands gehostet wird, mittels Internet zuzugreifen und die Funktionalitäten der RISE Lösung im Rahmen des Vertrages zu nutzen. Die Anbindung des Kunden an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der auf Seiten des Kunden erforderlichen Hard- und Software ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.

Die RISE Lösung steht 24 Stunden am Tag und 365 Tage pro Jahr zur Nutzung zur Verfügung („Systemlaufzeit“). RISE gewährleistet eine Verfügbarkeit der Lösung von 98,5% im Jahresmittel (nachfolgend „SLA“). Werden Wartungsarbeiten erforderlich und steht die RISE Lösung deshalb nicht zur Verfügung, wird RISE den Kunden hierüber nach Möglichkeit rechtzeitig informieren. Ausfälle der RISE Lösung aufgrund von Wartungsarbeiten werden nicht auf die SLAs angerechnet. RISE ist nicht für internet-/netzbedingte Ausfallzeiten und insbesondere nicht für Ausfallzeiten verantwortlich, in denen die Hard- und Software aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von RISE liegen (z. B. höhere Gewalt, Verschulden Dritter u. a.), über das Internet nicht zu erreichen ist.

RISE räumt dem Kunden ab dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung der Lösung für die Laufzeit dieses Vertrages das entgeltliche, nicht ausschließliche (einfache), nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare (mit Ausnahme von verbundenen Unternehmen, Kunden und Partnern, die die RISE Lösung zu den Zwecken eines mit dem Kunden geschlossenen Vertrages nutzen müssen) Recht ein, die Funktionen der RISE Lösung zu nutzen. Eine Überlassung der RISE Lösung an den Kunden erfolgt nicht. Soweit RISE während der Laufzeit des Vertrages neue Versionen, Updates oder Upgrades der RISE Lösung bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht für diese in gleicher Weise. RISE ist zur Bereitstellung neuer Versionen, Upgrades oder Updates jedoch nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist. Über die Zwecke des Vertrages hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, die RISE Lösung oder andere als seine eigenen Daten zu nutzen, zu vervielfältigen, herunterzuladen oder Dritten (mit Ausnahme verbundener Unternehmen) zugänglich zu machen. Dies gilt nicht, sofern das Herunterladen eines Clients für die Nutzung der RISE Lösung zu den Zwecken des Vertrages erforderlich ist.

Wird die vertragsgemäße Nutzung der RISE Lösung ohne Verschulden von RISE durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist RISE berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. RISE wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.

Soweit der Kunde Daten – gleich in welcher Form – an RISE übermittelt, stellt der Kunde von diesen Daten vor der Übermittlung Sicherungskopien auf eigenen Datenträgern her. RISE wird seine Server regelmäßig sichern und mit zumutbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand gegen Eingriffe Unbefugter schützen. Im Falle eines dennoch eintretenden Datenverlustes wird der KUNDE die betreffenden Daten nochmals unentgeltlich auf den Server von RISE übertragen.

RISE übernimmt die Pflege der RISE Lösung, insbesondere die Diagnose und Beseitigung von Mängeln innerhalb angemessener Zeit. Verbesserungen und Weiterentwicklungen der RISE Lösung erfolgen jedoch auf freiwilliger Basis und sind kein Bestandteil des Vertrages. Entwickelt RISE solche Verbesserungen und Weiterentwicklungen, können sich die Parteien über die Konditionen der Bereitstellung abstimmen.

Nutzung der RISE Lösung durch den Kunden selbst ("SaaS")

RISE stellt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrages die RISE Lösung internetbasiert zur Nutzung zur Verfügung. Der Quellcode (Source-Code) der RISE Lösung ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.

RISE stellt dem Kunden die technische Möglichkeit und Berechtigung zur Verfügung, auf die RISE Lösung, die auf einem zentralen Server bei RISE oder einem Hosting-Partner von RISE innerhalb Deutschlands gehostet wird, mittels Internet zuzugreifen und die Funktionalitäten der RISE Lösung im Rahmen des Vertrages zu nutzen. Die Anbindung des Kunden an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der auf Seiten des Kunden erforderlichen Hard- und Software ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.

Die RISE Lösung steht 24 Stunden am Tag und 365 Tage pro Jahr zur Nutzung zur Verfügung („Systemlaufzeit“). RISE gewährleistet eine Verfügbarkeit der Lösung von 98,5% im Jahresmittel (nachfolgend „SLA“). Werden Wartungsarbeiten erforderlich und steht die RISE Lösung deshalb nicht zur Verfügung, wird RISE den Kunden hierüber nach Möglichkeit rechtzeitig informieren. Ausfälle der RISE Lösung aufgrund von Wartungsarbeiten werden nicht auf die SLAs angerechnet. RISE ist nicht für internet-/netzbedingte Ausfallzeiten und insbesondere nicht für Ausfallzeiten verantwortlich, in denen die Hard- und Software aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von RISE liegen (z. B. höhere Gewalt, Verschulden Dritter u. a.), über das Internet nicht zu erreichen ist.

RISE räumt dem Kunden ab dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung der Lösung für die Laufzeit dieses Vertrages das entgeltliche, nicht ausschließliche (einfache), nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare (mit Ausnahme von verbundenen Unternehmen, Kunden und Partnern, die die RISE Lösung zu den Zwecken eines mit dem Kunden geschlossenen Vertrages nutzen müssen) Recht ein, die Funktionen der RISE Lösung zu nutzen. Eine Überlassung der RISE Lösung an den Kunden erfolgt nicht. Soweit RISE während der Laufzeit des Vertrages neue Versionen, Updates oder Upgrades der RISE Lösung bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht für diese in gleicher Weise. RISE ist zur Bereitstellung neuer Versionen, Upgrades oder Updates jedoch nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist. Über die Zwecke des Vertrages hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, die RISE Lösung oder andere als seine eigenen Daten zu nutzen, zu vervielfältigen, herunterzuladen oder Dritten (mit Ausnahme verbundener Unternehmen) zugänglich zu machen. Dies gilt nicht, sofern das Herunterladen eines Clients für die Nutzung der RISE Lösung zu den Zwecken des Vertrages erforderlich ist.

Wird die vertragsgemäße Nutzung der RISE Lösung ohne Verschulden von RISE durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist RISE berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. RISE wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.

Soweit der Kunde Daten – gleich in welcher Form – an RISE übermittelt, stellt der Kunde von diesen Daten vor der Übermittlung Sicherungskopien auf eigenen Datenträgern her. RISE wird seine Server regelmäßig sichern und mit zumutbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand gegen Eingriffe Unbefugter schützen. Im Falle eines dennoch eintretenden Datenverlustes wird der KUNDE die betreffenden Daten nochmals unentgeltlich auf den Server von RISE übertragen.

RISE übernimmt die Pflege der RISE Lösung, insbesondere die Diagnose und Beseitigung von Mängeln innerhalb angemessener Zeit. Verbesserungen und Weiterentwicklungen der RISE Lösung erfolgen jedoch auf freiwilliger Basis und sind kein Bestandteil des Vertrages. Entwickelt RISE solche Verbesserungen und Weiterentwicklungen, können sich die Parteien über die Konditionen der Bereitstellung abstimmen.

Rechte und Pflichten des Kunden

Die Nutzung der RISE Lösung bedarf der Freischaltung des Kunden durch RISE.

Der Kunde ist für die Geheimhaltung seines Passworts und des Passworts seiner Mitarbeiter (und ggf. Kunden und Partner) selbst verantwortlich. Er wird diese Passwörter für den Zugang geheim halten, nicht weitergeben, keine Kenntnisnahme durch Dritte dulden oder ermöglichen und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit ergreifen. Bei einem Missbrauch oder Verlust dieser Angaben oder einem entsprechenden Verdacht wird der Kunde dies RISE per E-Mail unter der E-Mail-Adresse support@rise-rs.de anzeigen und das Passwort eigenhändig mit der „Passwort vergessen“ Funktion ändern.

Der Kunde darf die RISE Lösung für die vertraglich vereinbarten und in der Beschreibung der RISE Lösung genannten Zwecke nutzen. RISE überlässt dem Kunden nicht den Source-Code.

Bei der Nutzung der RISE Lösung und der vertragsgegenständlichen Leistung wird der Kunde alle anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland beachten. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, Daten oder Inhalte auf oder im Zusammenhang mit der RISE Lösung zu verwenden, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, insbesondere solche die fremde Schutz- oder Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen. Der Kunde ist für die von ihm bereitgestellten Daten und Inhalte selbst verantwortlich. RISE überprüft die Inhalte weder auf ihre Richtigkeit, noch auf Virenfreiheit oder auf technische Verarbeitbarkeit hin. Der Kunde wird diese vor Bereitstellung auf Virenfreiheit und auf technische Verarbeitbarkeit hin überprüfen.

Der Kunde wird die an RISE übermittelten und in der RISE Lösung eingestellten Daten regelmäßig und gefahrentsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu gewährleisten.

Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, alle sachdienlichen Mitwirkungsleistungen umgehend und unentgeltlich vorzunehmen, insbesondere dann, wenn RISE ihn dazu auffordert und die erforderlichen Maßnahmen einen angemessenen Aufwand nicht übersteigen.

Der Kunde wird RISE Fehler der vertragsgegenständlichen Leistungen unverzüglich melden. Dabei wird er angeben, wie und unter welchen Umständen der Fehler bzw. der Mangel auftritt und RISE bei der Fehlersuche in angemessenem Umfang aktiv unterstützen.

Verletzt der Kunde eine Pflicht aus dem Vertrag, so kann RISE Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die Dritte wegen Wettbewerbs- und Urheberrechtsverletzungen sowie wegen Verstößen gegen Jugendschutzvorschriften und Datenschutzvorschriften gegen RISE in Zusammenhang mit der Ausübung der vertragsgegenständlichen Rechte geltend machen. Ersetzt der Kunde RISE den Schaden nicht, kommt der Kunde auch ohne Fristsetzung von RISE in Verzug. Dem Kunden bekanntwerdende Beeinträchtigungen der vertragsgegenständlichen Rechte hat dieser RISE unverzüglich mitzuteilen. RISE ist berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Ansprüchen Dritter oder zur Verfolgung seiner Rechte vorzunehmen. Der Schadensersatz beinhaltet auch den Ersatz der Kosten, die RISE durch eine Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen bzw. entstanden sind.

Rechte und Pflichten des Kunden

Die Nutzung der RISE Lösung bedarf der Freischaltung des Kunden durch RISE.

Der Kunde ist für die Geheimhaltung seines Passworts und des Passworts seiner Mitarbeiter (und ggf. Kunden und Partner) selbst verantwortlich. Er wird diese Passwörter für den Zugang geheim halten, nicht weitergeben, keine Kenntnisnahme durch Dritte dulden oder ermöglichen und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit ergreifen. Bei einem Missbrauch oder Verlust dieser Angaben oder einem entsprechenden Verdacht wird der Kunde dies RISE per E-Mail unter der E-Mail-Adresse support@rise-rs.de anzeigen und das Passwort eigenhändig mit der „Passwort vergessen“ Funktion ändern.

Der Kunde darf die RISE Lösung für die vertraglich vereinbarten und in der Beschreibung der RISE Lösung genannten Zwecke nutzen. RISE überlässt dem Kunden nicht den Source-Code.

Bei der Nutzung der RISE Lösung und der vertragsgegenständlichen Leistung wird der Kunde alle anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland beachten. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, Daten oder Inhalte auf oder im Zusammenhang mit der RISE Lösung zu verwenden, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, insbesondere solche die fremde Schutz- oder Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen. Der Kunde ist für die von ihm bereitgestellten Daten und Inhalte selbst verantwortlich. RISE überprüft die Inhalte weder auf ihre Richtigkeit, noch auf Virenfreiheit oder auf technische Verarbeitbarkeit hin. Der Kunde wird diese vor Bereitstellung auf Virenfreiheit und auf technische Verarbeitbarkeit hin überprüfen.

Der Kunde wird die an RISE übermittelten und in der RISE Lösung eingestellten Daten regelmäßig und gefahrentsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu gewährleisten.

Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, alle sachdienlichen Mitwirkungsleistungen umgehend und unentgeltlich vorzunehmen, insbesondere dann, wenn RISE ihn dazu auffordert und die erforderlichen Maßnahmen einen angemessenen Aufwand nicht übersteigen.

Der Kunde wird RISE Fehler der vertragsgegenständlichen Leistungen unverzüglich melden. Dabei wird er angeben, wie und unter welchen Umständen der Fehler bzw. der Mangel auftritt und RISE bei der Fehlersuche in angemessenem Umfang aktiv unterstützen.

Verletzt der Kunde eine Pflicht aus dem Vertrag, so kann RISE Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die Dritte wegen Wettbewerbs- und Urheberrechtsverletzungen sowie wegen Verstößen gegen Jugendschutzvorschriften und Datenschutzvorschriften gegen RISE in Zusammenhang mit der Ausübung der vertragsgegenständlichen Rechte geltend machen. Ersetzt der Kunde RISE den Schaden nicht, kommt der Kunde auch ohne Fristsetzung von RISE in Verzug. Dem Kunden bekanntwerdende Beeinträchtigungen der vertragsgegenständlichen Rechte hat dieser RISE unverzüglich mitzuteilen. RISE ist berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Ansprüchen Dritter oder zur Verfolgung seiner Rechte vorzunehmen. Der Schadensersatz beinhaltet auch den Ersatz der Kosten, die RISE durch eine Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen bzw. entstanden sind.

Vergütung und Abrechnung

Der Kunde zahlt für die Nutzung der RISE Lösung eine Vergütung entsprechend des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Angebots bzw. der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von RISE.

Soweit nicht anders im Angebot festgelegt, wird die Vergütung für den jeweiligen Monat im Voraus am 1. Werktag eines jeden Monats fällig. Das Zahlungsziel beträgt 10 Werktage nach Rechnungseingang. Soweit nicht im Angebot abweichend geregelt, erfolgt die Abrechnung monatlich per Überweisung auf das Konto von RISE. Alle genannten Vergütungen und Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Der Kunde darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Der Kunde kann Forderungen aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von RISE an Dritte abtreten.

Vergütung und Abrechnung

Der Kunde zahlt für die Nutzung der RISE Lösung eine Vergütung entsprechend des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Angebots bzw. der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von RISE.

Soweit nicht anders im Angebot festgelegt, wird die Vergütung für den jeweiligen Monat im Voraus am 1. Werktag eines jeden Monats fällig. Das Zahlungsziel beträgt 10 Werktage nach Rechnungseingang. Soweit nicht im Angebot abweichend geregelt, erfolgt die Abrechnung monatlich per Überweisung auf das Konto von RISE. Alle genannten Vergütungen und Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Der Kunde darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Der Kunde kann Forderungen aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von RISE an Dritte abtreten.

Verzug

Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Vergütung oder mit einem Betrag, der einer für drei Monate zu zahlenden Vergütung entspricht, in Verzug, ist RISE berechtigt den Zugang zu der RISE Lösung zu sperren den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen sowie einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Gebühr zu verlangen.

Der pauschalierte Schadensbetrag ist höher oder niedriger zu setzen, wenn RISE einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt RISE vorbehalten.

Verzug

Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Vergütung oder mit einem Betrag, der einer für drei Monate zu zahlenden Vergütung entspricht, in Verzug, ist RISE berechtigt den Zugang zu der RISE Lösung zu sperren den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen sowie einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Gebühr zu verlangen.

Der pauschalierte Schadensbetrag ist höher oder niedriger zu setzen, wenn RISE einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt RISE vorbehalten.

Gewährleistung

Für Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungen haftet RISE ausschließlich nach Maßgabe der hier aufgeführten Punkte, soweit die Beeinträchtigungen nicht auf Einschränkungen der Verfügbarkeit beruhen (SLA).

Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Tauglichkeit der RISE Lösung zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder nicht unerheblich gemindert ist. Ist die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch gänzlich aufgehoben, ist der Kunde von der Zahlung der Vergütung bis zur Beseitigung des Mangels befreit. Im Fall der teilweisen Untauglichkeit mindert sich die Vergütung auf ein angemessenes Maß für die Zeit bis zur Beseitigung des Mangels.

Der Kunde wird RISE unverzüglich von den aufgetretenen Mängeln schriftlich oder per E-Mail unterrichten.

Der Kunde wird RISE bei der Beseitigung der Mängel in angemessenem Umfang unentgeltlich unterstützen und insbesondere alle notwendigen Unterlagen, Daten etc. zur Verfügung stellen, die RISE zur Analyse und Beseitigung der Mängel benötigt.

Ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen eines bei Vertragsschluss vorhandenen oder später eintretenden Mangels an der RISE Lösung, aufgrund eines Umstandes den RISE nicht zu vertreten hat, besteht nicht.

Weitergehende und andere als die hier ausdrücklich genannte Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln der vertraglichen Leistungen bestehen nicht, soweit RISE nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen weitergehend haftet. § 536 a BGB gilt nicht.

Gewährleistung

Für Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungen haftet RISE ausschließlich nach Maßgabe der hier aufgeführten Punkte, soweit die Beeinträchtigungen nicht auf Einschränkungen der Verfügbarkeit beruhen (SLA).

Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Tauglichkeit der RISE Lösung zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder nicht unerheblich gemindert ist. Ist die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch gänzlich aufgehoben, ist der Kunde von der Zahlung der Vergütung bis zur Beseitigung des Mangels befreit. Im Fall der teilweisen Untauglichkeit mindert sich die Vergütung auf ein angemessenes Maß für die Zeit bis zur Beseitigung des Mangels.

Der Kunde wird RISE unverzüglich von den aufgetretenen Mängeln schriftlich oder per E-Mail unterrichten.

Der Kunde wird RISE bei der Beseitigung der Mängel in angemessenem Umfang unentgeltlich unterstützen und insbesondere alle notwendigen Unterlagen, Daten etc. zur Verfügung stellen, die RISE zur Analyse und Beseitigung der Mängel benötigt.

Ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen eines bei Vertragsschluss vorhandenen oder später eintretenden Mangels an der RISE Lösung, aufgrund eines Umstandes den RISE nicht zu vertreten hat, besteht nicht.

Weitergehende und andere als die hier ausdrücklich genannte Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln der vertraglichen Leistungen bestehen nicht, soweit RISE nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen weitergehend haftet. § 536 a BGB gilt nicht.

Haftung

Ansprüche der Parteien auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind schuldhaft verursachte Schadensersatzansprüche der Parteien aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die jeweils andere Partei, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Kardinalpflichten im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags und die Erreichung seines Zwecks erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Parteien daher regelmäßig vertrauen dürfen.

Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften die Parteien nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Eine weitergehende Haftung der Parteien besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung für anfängliche Mängel, soweit nicht die vorher genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Einschränkungen der vorher genannten Voraussetzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Parteien, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches.

Haftung

Ansprüche der Parteien auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind schuldhaft verursachte Schadensersatzansprüche der Parteien aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die jeweils andere Partei, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Kardinalpflichten im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags und die Erreichung seines Zwecks erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Parteien daher regelmäßig vertrauen dürfen.

Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften die Parteien nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Eine weitergehende Haftung der Parteien besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung für anfängliche Mängel, soweit nicht die vorher genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Einschränkungen der vorher genannten Voraussetzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Parteien, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches.

Leistungsänderungen

RISE kann die Leistung jederzeit in einer für den Kunden zumutbaren Weise ändern. Die Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie aus wichtigem Grund erforderlich wird, wie z. B. durch Störung der Leistungserbringung durch Subunternehmer, und die Leistungsmerkmale der RISE Lösung weiterhin im Wesentlichen erfüllt sind. RISE wird den Kunden über die Änderung mindestens vier Wochen vor dem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail hinweisen.

Leistungsänderungen

RISE kann die Leistung jederzeit in einer für den Kunden zumutbaren Weise ändern. Die Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie aus wichtigem Grund erforderlich wird, wie z. B. durch Störung der Leistungserbringung durch Subunternehmer, und die Leistungsmerkmale der RISE Lösung weiterhin im Wesentlichen erfüllt sind. RISE wird den Kunden über die Änderung mindestens vier Wochen vor dem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail hinweisen.

Laufzeit und Kündigung

Dieser Vertrag tritt mit dem im Angebot genannten Datum in Kraft. Er wird für eine feste Laufzeit von 12 Monaten geschlossen, sofern nicht anders im Angebot festgelegt. Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen. Wird der Vertrag von keiner der Parteien fristgerecht gekündigt, verlängert sich der Vertrag um die im Angebot festgelegte Vertragslaufzeit. Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der RISE zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde Nutzungsrechte von RISE dadurch verletzt, dass er die RISE Lösung über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von RISE hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt für den Kunden bspw. vor, wenn RISE seine vertragsgemäßen Leistungen nicht mehr oder zu wesentlichen Teilen erbringen kann und wenn RISE eine Hauptleistungspflicht dieses Vertrags verletzt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung per E-Mail wahrt die Schriftform. Im Falle einer Kündigung wird RISE den Zugang deaktivieren. Der Kunde muss die Nutzung der Lösung aufgeben.

Laufzeit und Kündigung

Dieser Vertrag tritt mit dem im Angebot genannten Datum in Kraft. Er wird für eine feste Laufzeit von 12 Monaten geschlossen, sofern nicht anders im Angebot festgelegt. Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen. Wird der Vertrag von keiner der Parteien fristgerecht gekündigt, verlängert sich der Vertrag um die im Angebot festgelegte Vertragslaufzeit. Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der RISE zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde Nutzungsrechte von RISE dadurch verletzt, dass er die RISE Lösung über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von RISE hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt für den Kunden bspw. vor, wenn RISE seine vertragsgemäßen Leistungen nicht mehr oder zu wesentlichen Teilen erbringen kann und wenn RISE eine Hauptleistungspflicht dieses Vertrags verletzt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung per E-Mail wahrt die Schriftform. Im Falle einer Kündigung wird RISE den Zugang deaktivieren. Der Kunde muss die Nutzung der Lösung aufgeben.

Geheimhaltung und Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich, während und nach der Laufzeit des Vertrags jedwede Dokumente, Informationen und Daten, die ihnen aufgrund der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangt sind („vertrauliche Informationen“), geheim zu halten und gegen Zugriff zu sichern. Dies gilt auch für diesen Vertrag selbst.

Vertrauliche Informationen sind insbesondere alle Informationen und Daten, einschließlich Geschäftsgeheimnisse, geschäftlicher und technischer Informationen und Daten, die zwischen RISE und dem Kunden im Zusammenhang mit dem Zweck dieses Vertrages offen gelegt werden, unabhängig davon, ob sie schriftlich, mündlich, auf Papier, Band, Diskette, CD-Rom, DVD oder durch irgendein anderes Medium oder in einer anderen Form vorliegen (einschließlich solcher Informationen, die in visualisierter oder mündlicher Form offen gelegt werden).

Beide Parteien legen die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen zur Geheimhaltung auch allen Personen und/oder Gesellschaften auf, die mit Leistungen aus diesem Vertrag durch die Parteien betraut werden oder Informationen aus diesem Vertrag erhalten.

Von dieser Geheimhaltungsvereinbarung sind nur solche Dokumente, Informationen und Daten ausgeschlossen, die offenkundig geworden sind, d. h.

die öffentlich zugänglich sind, den Parteien bereits beweisbar vorab bekannt waren oder die unabhängig und selbstständig von einer der Parteien entwickelt wurden, ohne gleichartige Informationen des anderen Partners gekannt oder verwendet zu haben, oder die von einem berechtigten Dritten offenbart wurden, oder die nach gesetzlichen Bestimmungen oder Rechtsakten von Behörden offengelegt werden müssen, oder die solchen Personen offenbart werden, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Geheimhaltungspflichten der Parteien bestehen auch nach Beendigung des Vertragswerkes fort, solange die vertraulichen Informationen nicht offenkundig geworden sind. Die empfangende Partei trägt die Beweislast für diesen Umstand

Im Falle einer Verletzung der niedergelegten Pflichten ist die offenlegende Partei berechtigt, jede Art von Offenlegung vertraulicher Information sofort zu beenden und sämtliche Schäden, die durch die Pflichtverletzung entstanden sind, ob direkt oder indirekt, gegen den Vertragspartner geltend zu machen.

Die empfangende Partei wird die offenlegende Partei von allen Schadensersatzansprüchen oder Kosten freistellen (einschließlich Gerichtsgebühren und angemessenen Anwaltsgebühren), die sich aus einer Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung ergeben. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf eine etwaige Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung durch die Arbeitnehmer oder Angestellten der empfangenden Partei oder mit dieser verbundener Unternehmen gemäß § 15 AktG.

Die Parteien verpflichten sich, innerhalb von 10 Tagen nach schriftlicher Aufforderung der offenlegenden Partei oder bei Kündigung dieser Vereinbarung oder der Beendigung der dieser zugrunde liegenden Projekte, die vertraulichen Information und alle davon erstellten Kopien zurückzugeben, soweit diese nicht vernichtet wurden, von Festplatten oder sonstigen elektronisch lesbaren Speichermedien zu löschen und alle sonstigen Materialien und Dokumente, die im Zusammenhang mit den vertraulichen In-formationen gewonnen wurden, zu vernichten.

Unabhängig von dieser Regelung ist die jeweils andere Partei auf Wunsch der offenlegenden Partei verpflichtet, schriftlich gegenüber der offenlegenden Partei zu versichern, dass sämtliches Material, welches vertrauliche Informationen enthält, zurückgegeben oder zerstört wurde. Auf Wunsch der offenlegenden Partei ist die andere Partei verpflichtet, eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben.

Geheimhaltung und Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich, während und nach der Laufzeit des Vertrags jedwede Dokumente, Informationen und Daten, die ihnen aufgrund der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangt sind („vertrauliche Informationen“), geheim zu halten und gegen Zugriff zu sichern. Dies gilt auch für diesen Vertrag selbst.

Vertrauliche Informationen sind insbesondere alle Informationen und Daten, einschließlich Geschäftsgeheimnisse, geschäftlicher und technischer Informationen und Daten, die zwischen RISE und dem Kunden im Zusammenhang mit dem Zweck dieses Vertrages offen gelegt werden, unabhängig davon, ob sie schriftlich, mündlich, auf Papier, Band, Diskette, CD-Rom, DVD oder durch irgendein anderes Medium oder in einer anderen Form vorliegen (einschließlich solcher Informationen, die in visualisierter oder mündlicher Form offen gelegt werden).

Beide Parteien legen die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen zur Geheimhaltung auch allen Personen und/oder Gesellschaften auf, die mit Leistungen aus diesem Vertrag durch die Parteien betraut werden oder Informationen aus diesem Vertrag erhalten.

Von dieser Geheimhaltungsvereinbarung sind nur solche Dokumente, Informationen und Daten ausgeschlossen, die offenkundig geworden sind, d. h.

die öffentlich zugänglich sind, den Parteien bereits beweisbar vorab bekannt waren oder die unabhängig und selbstständig von einer der Parteien entwickelt wurden, ohne gleichartige Informationen des anderen Partners gekannt oder verwendet zu haben, oder die von einem berechtigten Dritten offenbart wurden, oder die nach gesetzlichen Bestimmungen oder Rechtsakten von Behörden offengelegt werden müssen, oder die solchen Personen offenbart werden, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Geheimhaltungspflichten der Parteien bestehen auch nach Beendigung des Vertragswerkes fort, solange die vertraulichen Informationen nicht offenkundig geworden sind. Die empfangende Partei trägt die Beweislast für diesen Umstand

Im Falle einer Verletzung der niedergelegten Pflichten ist die offenlegende Partei berechtigt, jede Art von Offenlegung vertraulicher Information sofort zu beenden und sämtliche Schäden, die durch die Pflichtverletzung entstanden sind, ob direkt oder indirekt, gegen den Vertragspartner geltend zu machen.

Die empfangende Partei wird die offenlegende Partei von allen Schadensersatzansprüchen oder Kosten freistellen (einschließlich Gerichtsgebühren und angemessenen Anwaltsgebühren), die sich aus einer Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung ergeben. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf eine etwaige Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung durch die Arbeitnehmer oder Angestellten der empfangenden Partei oder mit dieser verbundener Unternehmen gemäß § 15 AktG.

Die Parteien verpflichten sich, innerhalb von 10 Tagen nach schriftlicher Aufforderung der offenlegenden Partei oder bei Kündigung dieser Vereinbarung oder der Beendigung der dieser zugrunde liegenden Projekte, die vertraulichen Information und alle davon erstellten Kopien zurückzugeben, soweit diese nicht vernichtet wurden, von Festplatten oder sonstigen elektronisch lesbaren Speichermedien zu löschen und alle sonstigen Materialien und Dokumente, die im Zusammenhang mit den vertraulichen In-formationen gewonnen wurden, zu vernichten.

Unabhängig von dieser Regelung ist die jeweils andere Partei auf Wunsch der offenlegenden Partei verpflichtet, schriftlich gegenüber der offenlegenden Partei zu versichern, dass sämtliches Material, welches vertrauliche Informationen enthält, zurückgegeben oder zerstört wurde. Auf Wunsch der offenlegenden Partei ist die andere Partei verpflichtet, eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben.

Logo und Rechteeinräumung

Sofern der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht, ist RISE berechtigt, den Kunden als Referenz auf ihrer Webseite (https://rise-rs.de/) und in sämtlichen Marketingkanälen zu nennen. Zu diesem Zweck räumt der Kunde RISE die nachfolgend genannten Rechte an seinem Logo ein.

Sofern der Kunde der Nutzung nicht ausdrücklich widerspricht, räumt der Kunde RISE das nicht ausschließliche (einfache), räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, das Logo des Kunden für die Dauer dieses Vertrages auf der RISE Webseite (https://rise-rs.de/) und seinen Marketingkanälen zu nutzen. Der Kunde stellt RISE zu diesem Zweck das Logo spätestens einen (1) Monat nach Vertragsschluss zur Verfügung.

Der Kunde räumt RISE das nicht ausschließliche (einfache), räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die im Zusammenhang mit einer Nutzung der RISE Lösung gespeicherten Daten, wie z.B. Art und Weise der Nutzung, Verwendung bestimmter Funktionen und Grafiken etc., statistisch auszuwerten und diese Auswertung ohne Nennung des Kunden und diese Daten zu sonstigen statischen und Werbezwecken zu verwenden. Diese Rechte bestehen auch nach Vertragsbeendigung fort.

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Sofern der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht, ist RISE berechtigt, den Kunden als Referenz auf ihrer Webseite (https://rise-rs.de/) und in sämtlichen Marketingkanälen zu nennen. Zu diesem Zweck räumt der Kunde RISE die nachfolgend genannten Rechte an seinem Logo ein.

Sofern der Kunde der Nutzung nicht ausdrücklich widerspricht, räumt der Kunde RISE das nicht ausschließliche (einfache), räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, das Logo des Kunden für die Dauer dieses Vertrages auf der RISE Webseite (https://rise-rs.de/) und seinen Marketingkanälen zu nutzen. Der Kunde stellt RISE zu diesem Zweck das Logo spätestens einen (1) Monat nach Vertragsschluss zur Verfügung.

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Sonstiges

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für den Fall von gerichtlichen Auseinandersetzungen wird Köln als Gerichtsstand vereinbart.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden und/oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

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Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden und/oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

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